Versteigerungsbedingungen der Scheublein Art & Auktionen KG

Durch die Teilnahme an der Versteigerung werden folgende Bedingungen anerkannt:

  1. Die SCHEUBLEIN Art & Auktionen KG (im folgenden „SCHEUBLEIN“ oder „Versteigerer“) versteigert öffentlich als Kommissionär im eigenen Namen und für Rechnung der Auftraggeber (im folgenden »Kommittenten«). Ein Anspruch auf Benennung der Kommittenten besteht nicht. Die Versteigerung erfolgt freiwillig.
  2. Die Katalogpreisangaben sind Schätzpreise, keine Mindestzuschlagspreise (Limite).
  3. Schriftliche oder telefonische Gebote müssen spätestens 24 Stunden vor der Auktion vorliegen und den Gegenstand sowie die Katalognummer und den gebotenen Preis beinhalten. Gleiches gilt für Gebote per E-Mail, die auf dem Gebotsformular unterschrieben zu übermitteln sind. Das Gebot versteht sich als Zuschlagsbetrag ohne Aufgeld und Umsatzsteuer. Unklarheiten oder Ungenauigkeiten gehen zu Lasten des Bieters; im Zweifel gilt nur die Katalognummer. Bei telefonischen Geboten trägt der Bieter das Risiko des Verbindungsaufbaus. Telefonbieter bieten den Schätzpreis als Mindestgebot.
  4. SCHEUBLEIN behält sich vor, Katalognummern zu verbinden, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge des Katalogs aufzurufen oder zurückzuziehen. Der Aufruf und die Steigerung liegen im Ermessen von SCHEUBLEIN. Gesteigert wird in der Regel um 10%.
  5. SCHEUBLEIN kann sich den Zuschlag vorbehalten oder verweigern, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Wenn mehrere Personen dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Hat SCHEUBLEIN ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen und hat dies der Bieter sofort beanstandet oder bestehen sonst Zweifel über den Zuschlag, kann SCHEUBLEIN bis zum Abschluss der Auktion nach ihrer Wahl den Zuschlag zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand erneut ausbieten. In diesen Fällen erlischt der vorangegangene Zuschlag. Wenn trotz abgegebenen Gebots kein Zuschlag erteilt worden ist, haftet SCHEUBLEIN dem Bieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  6. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Übergebot abgegeben wird. Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der Bieter auf die Dauer von drei Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er nicht innerhalb dieser Zeit den vorbehaltlosen Zuschlag, so erlischt es. Wird ein Vorbehalt nicht angenommen, kann der Gegenstand ohne Rückfrage an einen Bieter, der das Limit oder höher bietet, abgegeben werden.
  7. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung. Mit seiner Erteilung geht die Gefahr für nicht zu vertretende Beschädigungen, Verluste, Verwechslungen etc. der versteigerten Sache auf den Ersteigerer über, der auch die Lasten trägt.
  8. Auf den Zuschlagspreis wird ein Aufgeld von 27 % bzw. 30 % bei Geboten über das Internet und live Geboten zuzüglich einer evtl. anfallenden Folgerechtsumlage erhoben. Ab 01.01.1995 gilt Differenzbesteuerung. Der Kaufpreis ist mit dem Zuschlag fällig. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung und evtl. Berichtigung. Irrtum vorbehalten. Mündliche Auskünfte ohne schriftliche Bestätigung sind unverbindlich.
  9. Zahlungen sind in bar in EUR (€) an SCHEUBLEIN zu leisten. Alle Arten unbarer Zahlungen werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung erfüllungshalber angenommen; für rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung oder Zurückleitung nicht eingelöster Zahlungen/Zahlungsmittel haftet SCHEUBLEIN nicht. Hat sich SCHEUBLEIN mit unbarer Zahlung einverstanden erklärt, gehen alle dadurch ausgelösten Kosten, Steuern und Gebühren der Zahlung (inkl. der dem Versteigerer abgezogenen Bankspesen) zu Lasten des Käufers. Ersteigertes Auktionsgut wird erst nach geleisteter Bezahlung (bei unbarer Zahlung erst nach vorbehaltloser Bankgutschrift) aller vom Käufer geschuldeten Beträge herausgegeben. Das Eigentum bleibt bis zur Erfüllung aller im Zeitpunkt des Zuschlags gegen den Käufer bestehenden Forderungen von SCHEUBLEIN vorbehalten. Der Käufer kann gegenüber SCHEUBLEIN nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte des Käufers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
  10. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 2 % je angebrochenem Monat berechnet. SCHEUBLEIN kann bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder ohne Nachfristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen und davon unabhängig die Sache auf Kosten des Ersteigerers/Käufers nochmals versteigern. In diesem Falle haftet der säumige Käufer, dessen Rechte aus dem vorangegangenen Zuschlag erlöschen, für den Ausfall. Zu einem neuen Gebot wird der Käufer nicht zugelassen und hat keinen Anspruch auf einen Mehrerlös.
  11. Der Käufer ist verpflichtet, seine Erwerbung innerhalb sieben Tagen nach der Auktion abzuholen. Danach kann SCHEUBLEIN Verzugsschadenersatz verlangen mit der Maßgabe, dass sie den Gegenstand nochmals versteigern und ihren Schaden in derselben Weise wie beim Zahlungsverzug berechnen kann. Ab dem Zuschlag lagert der versteigerte Gegenstand auf Rechnung und Gefahr des Käufers bei SCHEUBLEIN, die berechtigt ist, eine Versicherung zu Lasten des Käufers abzuschließen oder sonstige wertsichernde Maßnahmen zu ergreifen oder den Gegenstand im Namen und auf Rechnung des Käufers bei einem Dritten einzulagern. Bei Selbsteinlagerung durch SCHEUBLEIN wird diese die Zahlung eines für gewerbliche Speditionen üblichen Lagerentgelts zzgl. Bearbeitungskosten verlangen. Jeder Versand erfolgt nur auf Wunsch und nach den Anweisungen des Käufers und auf seine Kosten und Gefahr.
  12. Alle zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Sie sind gebraucht und werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich im Augenblick des Zuschlags befinden und ohne Gewähr und Haftung von SCHEUBLEIN für offene und versteckte Mängel sowie Zuschreibungen. Die Katalogangaben sind keine Zusicherungen oder Garantien im Rechtssinne der §§ 434 ff. BGB und dienen ausschließlich der Information; sie werden nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Gleiches gilt für Auskünfte jeglicher Art (Zustandsbeschreibung), sei es mündlich oder schriftlich. Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen.
  13. SCHEUBLEIN verpflichtet sich jedoch, bei Abweichungen von Katalogbeschreibungen, welche den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder nicht unerheblich mindern, und welche innerhalb einer Verjährungsfrist von einem Jahr nach dem Zeitpunkt des Zuschlags in begründeter Weise vorgetragen werden, ihre Rechte gegenüber dem Einlieferer, nötigenfalls auch gerichtlich, geltend zu machen. Im Falle erfolgreicher Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet SCHEUBLEIN dem Käufer ausschließlich den Kaufpreis, jedoch keine sonstigen dem Käufer entstandenen Kosten und Aufwendungen. Im Übrigen ist eine Haftung von SCHEUBLEIN wegen Mängeln ausgeschlossen.
  14. Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Mangels, eines Verlustes oder einer Beschädigung des versteigerten Objektes, gleich aus welchem Rechtsgrund, oder wegen Abweichungen von Katalogangaben oder anderweitig erteilten Auskünften sind ausgeschlossen, sofern SCHEUBLEIN nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder vertragswesentliche Pflichten verletzt hat; im übrigen gilt Ziffer 12.
  15. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG; BGBl 89 II) wird ausgeschlossen. München wird als Zahlungs- und Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart für den Fall, dass
    a) die Vertragspartner Kaufleute im Sinne des HGB sind;
    b) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach
    Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der deutschen Zivilprozessordnung verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist;
    c) der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in der BRD hat.
  16. Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt. Die unwirksame ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
  17. Diese Versteigerungsbedingungen gelten entsprechend auch für den nachträglichen freihändigen Verkauf von Gegenständen durch SCHEUBLEIN an einen Erwerber.