Vertragsbedingungen der Scheublein Art & Auktionen KG

  1. Die SCHEUBLEIN Art & Auktionen KG (im folgenden „SCHEUBLEIN“ oder „Versteigerer“) übernimmt es, die in der Anlage zu diesem Vertrag aufgeführten Kunstgegenstände im eigenen Namen für Rechnung des Einlieferers (Kommittent) als Kommissionär zu den nachfolgend abgedruckten Bedingungen zu versteigern.
  2. Der Vertrag wird gemäß der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen vom 24.04.2003 (BGBL I S. 547) abgewickelt.
  3. Die Gegenstände werden nach Maßgabe der beigefügten Versteigerungsbedingungen zugeschlagen, die Bestandteil dieses Versteigerungsvertrages sind. Der Einlieferer versichert, diese zur Kenntnis erhalten zu haben.
  4. Der Einlieferer versichert, dass er verfügungsberechtigter Eigentümer der zur Versteigerung gelangenden Gegenstände bzw. berechtigt ist, im Namen des Eigentümers zu handeln.
  5. Das Versteigerungsgut wird in den Lagerräumen von SCHEUBLEIN kostenlos bis zur Abwicklung des Versteigerungstermins aufbewahrt.
  6. Die Lagerung erfolgt auf Gefahr des Einlieferers. SCHEUBLEIN haftet nur im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung. Der Beweis für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie unverzügliche Schadensmeldung obliegt dem Einlieferer. SCHEUBLEIN schließt deshalb zu Lasten des Einlieferers eine Versicherung gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Bruch ab. Die Höhe der Prämie wird unten ausgewiesen. SCHEUBLEIN tritt mit Abschluss dieses Versteigerungsvertrages ihre Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft an den Einlieferer ab. Der Einlieferer nimmt diese Abtretung an.
  7. SCHEUBLEIN kann bei limitierten Gegenständen im Namen des Einlieferers bis zum Limitpreis mitbieten. Bei Zuschlag unter Vorbehalt bleibt der Bieter nur zwei Wochen lang an sein Gebot gebunden. Der Einlieferer hat seine Entscheidung so rechtzeitig zu übermitteln, dass der Bieter bei gewöhnlicher Geschäftsabwicklung noch verständigt werden kann. Kompensierung der von einem Einlieferer für mehrere Gegenstände festgesetzten Limite ist gestattet. Gold- und Silbersachen werden vom Versteigerer nicht unter ihrem Metallwert zugeschlagen.
  8. Im Katalog wird als Richtpreis der von SCHEUBLEIN nach freiem Ermessen ermittelte Schätzwert angegeben. Der Einlieferer verzichtet auf Schätzungen oder Begutachtungen durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder durch von der Industrie- und Handelskammer benannte Gutachter, auch soweit es sich um Gold- und Silbersachen handelt.
  9. Der Einlieferer belässt die in der Auktion nicht verkaufte Ware drei Wochen nach Schluss der Versteigerung bei SCHEUBLEIN zum freihändigen Verkauf. Verkaufspreis ist in diesem Fall der vom Einlieferer aktuell bestimmte Mindestpreis (Limit).
  10. Der dem Einlieferer zustehende Erlös wird nach den Bestimmungen dieses Vertrages abgerechnet und ausgezahlt. Umsatzsteuerpflichtige Einlieferer erhalten zusätzlich die gesetzliche Mehrwertsteuer ausbezahlt, sobald sie die Bestätigung über die erfolgte Abführung an das Finanzamt vorgelegt haben, und dies im Vertrag geregelt ist.
  11. SCHEUBLEIN ist berechtigt, die in der Versteigerung bzw. durch Freihandverkauf nicht veräußerte Ware nach Ablauf von 4 Wochen ab Schluss der Versteigerung für Rechnung und Gefahr des Einlieferers einem Spediteur zur Einlagerung oder Rücksendung zu übergeben. Bei Selbsteinlagerung durch SCHEUBLEIN kann diese die Zahlung eines für gewerbliche Speditionen üblichen Lagerentgelts zzgl. Bearbeitungskosten verlangen.
  12. SCHEUBLEIN berechnet dem Einlieferer pro Katalognummer die ausgewiesenen Provisionssätze. Abbildungen werden in den Katalog nur auf Grund besonderer Vereinbarungen und gegen die ausgewiesene Vergütung aufgenommen. Der Einlieferer hat SCHEUBLEIN außerdem die reinen Barauslagen für Verpackung, Porti, Transporte sowie die Kosten der auf Grund von Sonderabmachungen vorgenommenen Reparaturen und eingeholten Gutachten zu erstatten. Versteigerungsgut, das der Einlieferer selbst oder durch einen Dritten für sich ersteigert hat, gilt als an Fremde veräußert.
  13. SCHEUBLEIN behält sich vor, bei Nichtveräußerung des Gutes als pauschalierten Aufwendungsersatz 3% aus dem Limitpreis zuzüglich der in Ziffer 12 aufgeführten Kosten zu berechnen.
  14. Der Einlieferer übernimmt die volle Gewähr für die von ihm bezüglich der Kunstgegenstände gemachten Angaben und stellt SCHEUBLEIN von allen Ansprüchen frei, die seitens Dritter aus Anlass der Versteigerung geltend gemacht werden. Insbesondere haftet der Einlieferer für alle Sach- und Rechtsmängel der zur Versteigerung übergebenen Sachen. Sollte sich bei Bearbeitung der eingelieferten Gegenstände wesentliche Mängel herausstellen, ist SCHEUBLEIN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle einer Rechtsverfolgung verpflichtet der Einlieferer sich, die Kosten zu bevorschussen und zu tragen, soweit sie auf SCHEUBLEIN fallen. SCHEUBLEIN haftet dem Einlieferer nur im Falle vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Pflichtverletzungen.
  15. Etwa vier Wochen nach der Auktion erhält der Einlieferer die Abrechnung und das ihm zustehende Guthaben ausbezahlt, soweit der Kaufpreis bis dahin bei SCHEUBLEIN eingegangen ist. Verrechnung mit anderen Forderungen von SCHEUBLEIN gegen den Einlieferer sowie der Abzug der dem Versteigerungshaus geschuldeten Provision, sonstige Kosten und barer Auslagen (vgl. Ziffern 6, 12 und 13) ist zulässig.
  16. Kommt der Ersteigerer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so ist SCHEUBLEIN berechtigt, diese im eigenen Namen, aber auf Kosten des Einlieferers gerichtlich geltend zu machen, Zahlung an sich zu verlangen und Verzugszinsen zu berechnen. SCHEUBLEIN haftet dem Einlieferer in Höhe des ihm zustehenden Versteigerungserlöses erst nach Aushändigung des eingelieferten Kunstgegenstandes an den Ersteigerer.
  17. Der Vertrag ist bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Ende der vorgesehenen Versteigerung unwiderruflich geschlossen. Wird er auf Verlangen des Einlieferers im beiderseitigen Einvernehmen aufgehoben, so hat der Einlieferer an SCHEUBLEIN außer den Barauslagen die oben genannten Vergütungen und auch das entgangene Aufgeld des Ersteigerers zu zahlen. Wird der Vertrag auf Verlangen von SCHEUBLEIN im beiderseitigen Einvernehmen ausgehoben, so hat der Einlieferer an SCHEUBLEIN die in Ziffer 12 bezeichneten Auslagen und Kosten zu zahlen. Der Berechnung sind die vom Einlieferer genannten Mindestpreise (Limite), ersatzweise die von SCHEUBLEIN ermittelten Schätzpreise zugrunde zu legen.
  18. Der Einlieferer wird rechtzeitig vor der Versteigerung über den Versteigerungstermin und die Aufnahme in den Katalog informiert.
  19. Vereinbarungen und Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Erklärungen von SCHEUBLEIN sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Erfüllungsort und Gerichtsstand, sofern er vereinbart werden kann, ist München. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf von 11.04.1980 (CISG; BGBI 89 II) wird ausgeschlossen.
  20. Falls das Urheberrecht (Folgerecht) geltend gemacht wird und beglichen werden muss, ist der Auftraggeber, für dessen Rechnung weiter veräußert worden ist, zur Rückerstattung verpflichtet.
  21. Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.